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470 25 283

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 27. Januar 2026 (470 25 283)

Basel-Landschaft · 2026-01-27 · Deutsch BL

Sicherheitshaft

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Laut Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 222 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem vorliegend der angefochtene Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat ‒ so ist der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember 2025 am 18. Dezember 2025 zugestellt worden und die Beschwerdeaufgabe datiert vom 23. Dezember 2025 ‒ sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf dessen Beschwerde einzutreten. 2.1 a) (...) b) (...) 2.2 a) (...) b) (...) 2.3 (...) 3.1 a) Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a); oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b); oder dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Ferner sind gestützt auf Art. 221 Abs. 1 bis StPO Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a); und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigter Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Nach Abs. 2 von Art. 221 StPO ist Haft auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (Art. 197 StPO), und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). b) Das Gericht hat zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Schuldfrage hat der Haftrichter jedenfalls weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen ( Marc Forster , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 3 zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Im Unterschied zu anderen Zwangsmassnahmen muss der Tatverdacht nicht nur hinreichend, sondern dringend sein. Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer; im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachtes zu stellen. Nach Durchführung sämtlicher in Betracht kommender Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen. Der Haftrichter kann indessen im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vornehmen ( Mirjam Frei / Simone Zuberbühler Elsässer , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 5 f. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 225 Abs. 4 StPO erhebt das Gericht die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften. c) aa) Bereits in seiner altrechtlichen Praxis ab 2011 ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass es qualifizierte Haftfälle gibt, bei denen vom gesetzlichen Vortatenerfordernis der einfachen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) abzusehen ist. Schon im März 2011 hatte es in BGE 137 IV 13 auf eine gravierende Gesetzeslücke hingewiesen, nämlich auf das Fehlen eines Haftgrundes der "qualifizierten" Wiederholungsgefahr bei akut drohenden Schwerverbrechen ohne einschlägige Vorstrafen. Das Bundesgericht hat damals ausdrücklich erwogen, dass es vernünftigerweise nicht in der Absicht der Legislative gelegen haben könne, bei mutmasslich bereits verübten und erneut akut drohenden schweren Gewalt- oder Sexualverbrechen auf die Möglichkeit einer strafprozessualen Inhaftierung zu verzichten, nur weil der Beschuldigte nicht bereits früher wegen Schwerstverbrechen verurteilt worden ist (Praxis bestätigt in BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Im Parlament ist dem neu legiferierten Haftgrund von Art. 221 Abs. 1 bis StPO kein Widerstand erwachsen (zur BGE-Publikation bestimmter BGer 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.2, mit Hinweisen; 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.1). bb) Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von qualifizierter Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen; zur BGE-Publikation bestimmter BGer 7B_155/2024 E. 3.1.2 und 3.6.2; 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.2). Angesichts der drohenden Schwerverbrechen genügt eine negative Prognose: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Da bei unmittelbar und ernsthaft drohenden Schwerverbrechen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am obersten Ende der Skala liegen, ist die Messlatte zu Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr vergleichsweise tief anzusetzen ( Forster , a.a.O., N 15d zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). cc) Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (zur BGE-Publikation bestimmter BGer 7B_155/2024 E. 3.6.2, mit Hinweisen). Die in Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO genannten Verbrechen und schweren Vergehen, mit denen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt wird, werden vom Gesetzgeber bereits de lege lata als unmittelbar sicherheitsgefährdend eingestuft. Im Gegensatz zur einfachen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) erfordert der Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO denn auch keine zusätzliche "unmittelbare Sicherheitsgefährdung" (zur BGE-Publikation bestimmter BGer 7B_155/2024 E. 3.7). Verlangt wird hingegen gemäss Art. 221 Abs. 1 bis lit. b StPO als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben werde. Zwar ist in der bisherigen Bundesgerichtspraxis nicht wörtlich vom Erfordernis einer "ernsthaften und unmittelbaren" Gefahr (von neuen Schwerverbrechen) gesprochen worden. Es hat aber in diesem Sinne schon altrechtlich eine restriktive Haftpraxis bestanden, indem das Bundesgericht ausdrücklich betont hat, qualifizierte Wiederholungsgefahr komme nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erscheine (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.). Bei der konkreten Prognosestellung ist weiterhin dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen. Bei einfacher und qualifizierter Wiederholungsgefahr geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung von einer sogenannten "umgekehrten Proportionalität" aus zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10; zur BGE-Publikation bestimmter BGer 7B_155/2024 E. 3.6.2). Bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen kann auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden. Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 146 IV 136 E. 2.2-2.5; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; zur BGE-Publikation bestimmter BGer 7B_155/2024 E. 3.6.2; 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.3; je mit Hinweisen). d) Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Mögliche Ersatzmassnahmen sind unter anderen die Sicherheitsleistung (Abs. 2 lit. a); die Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2 lit. b); die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Abs. 2 lit. c); die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Abs. 2 lit. d); die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Abs. 2 lit. e); die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Abs. 2 lit. f) sowie das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Abs. 2 lit. g). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei Ersatzmassnahmen anstelle von Haft unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit grundsätzlich ein weniger strenger Massstab ‒ insbesondere in Bezug auf die Intensität des besonderen Haftgrundes ‒ anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen (BGE 133 I 27 E. 3.3; Frei / Zuberbühler Elsässer , a.a.O., N 2 zu Art. 237 StPO, mit Hinweisen). Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.4; 1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 5.5). 3.2 a) Im Rahmen der konkreten rechtlichen Beurteilung ist in einem ersten Schritt darauf hinzuweisen, dass sich das Kantonsgericht bereits mehrfach und letztmals mit rechtskräftigem Beschluss vom 4. Juni 2025 (KGer 470 25 93) eingehend mit sämtlichen Haftvoraussetzungen betreffend den Beschuldigten auseinandergesetzt und dabei das Vorliegen des dringenden Tatverdachts bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), sowie des besonderen Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr und die Wahrung der (zeitlichen wie auch materiellen) Verhältnismässigkeit hinsichtlich der damals vorläufig für die Dauer von sechs Monaten, d.h. bis zum 12. Juni 2025, verlängerten Untersuchungshaft mit Nachdruck bejaht hat (in der Zwischenzeit hat das Zwangsmassnahmengericht mit unangefochtenen Entscheiden vom 18. Juni 2025 und 18. September 2025 die Untersuchungshaft jeweils um drei Monate verlängert, zuletzt bis zum 12. Dezember 2025). Von den diesbezüglichen Erkenntnissen kann in casu nur dann abgewichen werden, falls sich seit diesem letzten Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. Juni 2025 Änderungen in tatsächlicher Hinsicht ergeben haben, welche eine differenzierte rechtliche Würdigung rechtfertigen. b) aa) Im Hinblick auf das Vorhandensein eines dringenden Tatverdachts ist zu konstatieren, dass das Kantonsgericht schon in seinem Beschluss vom 27. Januar 2025 (KGer 470 24 275 E. 3.2.a S. 12-19) ausführlich dargelegt hat, weshalb nach der vom Haftrichter vorzunehmenden, summarischen Würdigung aller bekannten und relevanten Faktoren zum damaligen Zeitpunkt klarerweise vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung, eventualiter des Mordes, auszugehen gewesen ist. Diese Einschätzung hat das Kantonsgericht in seinem Beschluss vom 4. Juni 2025 (KGer 470 25 93 E. 3.2.a S. 11 f.) umfassend bestätigt. In der Zwischenzeit haben sich keine Neuerungen zu Gunsten des Beschwerdeführers ergeben, womit sich auch keine neue Einschätzung aufdrängt und dementsprechend die dortigen Erwägungen zum heutigen Zeitpunkt gleichermassen Geltung beanspruchen. Der Beschuldigte ist zum wiederholten Male (vgl. KGer 470 24 275 vom 27. Januar 2025 E. 3.2.a/cc sowie 470 25 93 vom 4. Juni 2025 E. 3.2.a) darauf hinzuweisen, dass dessen unablässiges Wiederholen des eigenen Standpunkts ‒ wonach kein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein (qualifiziertes) Tötungsdelikt gegeben sei ‒ als unbehelflich zu bezeichnen ist, nachdem dieser sämtlichen objektivierten Untersuchungsergebnissen widerspricht und bisher von allen involvierten Haftgerichten (Zwangsmassnahmengericht, Kantonsgericht und Bundesgericht) mehrfach klar verworfen wurde. Im Ergebnis ist somit unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2025 sowie diejenigen im Beschluss vom 4. Juni 2025 erneut in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), auch unter Berücksichtigung des im jetzigen Verfahrensstand von der Lehre und Praxis an die Erheblichkeit und Konkretheit gestellten strengen Massstabes, zu bejahen ist. Mithin erscheint nach nunmehriger Durchführung sämtlicher in Betracht kommender Untersuchungshandlungen eine Verurteilung zum aktuellen Zeitpunkt als wahrscheinlich (vgl. oben E. 3.1.b). Dies gilt umso mehr, als in der Zwischenzeit mit Datum vom 8. Dezember 2025 gegen den Beschuldigten unter anderem wegen Mordes Anklage erhoben worden ist, und praxisgemäss ohne Weiteres von einem dringenden ‒ und nicht mehr bloss hinreichenden ‒ Tatverdacht auszugehen ist, wenn gegen die beschuldigte Person Anklage erhoben wurde ( Frei / Zuberbühler Elsässer , a.a.O., N 6b zu Art. 221 StPO). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass nur dann hiervon eine Ausnahme zu machen sei, wenn der Beschuldigte im Haftprüfungsoder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar sei (BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; Sven Zimmerlin , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 14 zu Art. 197 StPO), was gemäss den vorstehenden Erwägungen zweifellos nicht der Fall ist. bb) Lediglich ergänzend ist in diesem Kontext hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft selber nur noch von einem bloss hinreichenden Tatverdacht ausgehe, darauf hinzuweisen, dass diese in Anwendung von Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Gericht Anklage erhebt, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Die Bestimmungen über die Anklageerhebung gemäss den Art. 324 ff. StPO stehen in keinem Zusammenhang zu denjenigen betreffend Untersuchungs- und Sicherheitshaft nach den Art. 212 ff. StPO sowie Art. 220 ff. StPO. Für die Anklageerhebung genügt ein hinreichender Tatverdacht (Art. 324 Abs. 1 StPO), demgegenüber ist für die Anordnung von Haft ein dringender Tatverdacht vorausgesetzt (Art. 221 Abs. 1 StPO). Infolgedessen ist je nachdem, ob es um eine Anklageerhebung oder eine Haftanordnung geht, gesondert zu prüfen, ob ein dringender oder bloss ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Auf jeden Fall bedeutet die Tatsache, wonach die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten in Anwendung von Art. 324 Abs. 1 StPO Anklage bei der Fünferkammer des Strafgerichts wegen Mordes etc. erhoben hat, nachdem sie gestützt auf ihre Strafuntersuchung die diesbezüglichen Verdachtsgründe ‒ entsprechend dem Wortlaut der fraglichen Norm ‒ als hinreichend erachtet hat, offenkundig nicht, dass sie aufgrund dieser von Gesetzes wegen vorgegebenen Formulierung den im Rahmen der Haftanordnung zu prüfenden Tatverdacht ebenfalls nur noch als hinreichend einschätzt. Würde man der eigentümlichen Logik des Beschuldigten folgen und die im Rahmen der Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft verwendete Formulierung eins zu eins auf die Haftprüfung übertragen, würde dies bedeuten, dass in sämtlichen Anklagefällen eo ipso keine Haft mehr zulässig wäre, weil für die Anklageerhebung immer ein lediglich hinreichender Tatverdacht genügt. Dass sich eine solche Schlussfolgerung als haltlos und geradezu absurd erweist, liegt auf der Hand. c) aa) Auch betreffend den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr hat sich das Kantonsgericht in seinen bisherigen Beschlüssen eingehend mit den diesbezüglichen Voraussetzungen ‒ unter Einschluss der entsprechenden Einreden des Beschuldigten ‒ auseinandergesetzt, worauf in genereller Weise zu verweisen ist. Zusammenfassend ist zum wiederholten Male Folgendes zu erwägen: Strafprozessuale Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr setzt kumulativ eine untersuchte qualifizierte Anlasstat und eine diesbezügliche negative Prognose für einen entsprechenden qualifizierten Rückfall voraus. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Da bei den unmittelbar und ernsthaft drohenden Schwerverbrechen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am obersten Ende der Skala liegen, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr vergleichsweise tief anzusetzen. Wie bereits vorstehend im Zusammenhang mit der Bejahung des dringenden Tatverdachts dargelegt, ist das Vorliegen der im Hinblick auf den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr vorausgesetzten qualifizierten Anlasstat in Form der untersuchten vorsätzlichen Tötung bzw. des Mordes zweifellos gegeben. Gleichermassen fraglos ist in casu eine ungünstige Rückfallprognose zu bejahen. Diesbezüglich hat das Kantonsgericht bereits in seinem Beschluss vom 27. Januar 2025 (KGer 470 24 275 E. 3.2.b S. 19-22) sowie in demjenigen vom 4. Juni 2025 (KGer 470 25 93 E. 3.2.b S. 12-17) ausgeführt, dass sowohl gestützt auf die Tötung des Opfers in Kombination mit dem extrem auffälligen Nachtatverhalten unter zusätzlicher Berücksichtigung des Inhalts der Aussagen des Beschuldigten (ausführlich dargelegt im ersten Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2024 [KGer 470 24 117]), das medizinischforensische Abschlussgutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 17. Juni 2024 über die Obduktion sowie das Ergänzungsgutachten des IRM vom 18. Juni 2024 (berücksichtigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2024 [BGer 7B_858/2024]), das Vorabgutachten zur Wiederholungsgefahr von Prof. Dr. med. C.____ vom 26. September 2024 (inkludiert im zweiten Beschluss des Kantonsgerichts vom 5. November 2024 [KGer 470 24 207]) als auch das forensischpsychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. C.____ und Dipl. Psych. D.____ vom 29. November 2024 (bedacht im dritten und vierten Beschluss des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2025 [KGer 470 24 275] sowie 4. Juni 2025 [KGer 470 25 93]) eine negative Rückfallprognose vorliegt und demnach der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr insgesamt ohne jeden Zweifel gegeben ist. Hieran ist in grundsätzlicher Weise festzuhalten, was umso mehr gilt, als die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr angesichts der ernsthaft drohenden Schwerstverbrechen nicht sonderlich hoch anzusetzen ist. bb) Ergänzend ist festzustellen, dass das Kantonsgericht bereits in seinem letzten Beschluss vom 4. Juni 2025 seine Schlussfolgerungen unter Einbezug der Rügen des Beschuldigten bezüglich des forensischpsychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. C.____ und Dipl. Psych. D.____ vom 29. November 2024 sowie unter Berücksichtigung der methodenkritischen Beurteilung durch Prof. em. Dr. iur. E.____ vom 4. März 2025 gezogen und dabei ausführlich dargelegt hat, dass sich selbst bei Wegfallen des forensischpsychiatrischen Gutachtens angesichts aller bekannten Umstände nichts an der rechtlichen Bewertung des hiesigen Gerichts zum fraglichen Haftgrund ändern würde, zumal keine Neuheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art eingetreten sind, welche eine differenzierte Würdigung zu Gunsten des Beschuldigten rechtfertigten. Dies gilt umso mehr, als beim Beschuldigten in der Untersuchungshaft verbotene Waffen in Form einer Rasierklinge sowie eines zu einer Schlinge umfunktionierten Schnürsenkels aufgefunden worden sind (vgl. KGer 470 24 207 vom 5. November 2024 E. 3.2.c/cc; 470 24 275 vom 27. Januar 2025 E. 3.2.d/cc; 470 25 93 vom 4. Juni 2025 E. 3.2.b/bb/ε), was auch der Grund ist, weshalb er sich aktuell im SITRAK der Justizvollzugsanstalt F.____ befindet. Insbesondere das Auffinden einer Schlinge bei einer sich in Haft befindenden Person, welche dringend verdächtigt wird, eine andere Person erdrosselt zu haben, muss im Sinne des geforderten Prognoseelements als eindeutiger Hinweis darauf gesehen werden, dass die ernsthafte und unmittelbare Gefahr droht, wonach der Beschuldigte nach der zugestandenen Tötung von B.____† ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben werde. In seinen Vorbringen in der Beschwerde vom 23. Dezember 2025 setzt sich der Beschuldigte in keiner Weise mit diesen Erwägungen auseinander, womit sie per se ungeeignet sind, dazu zu führen, dass das Kantonsgericht zu einer von seiner bisherigen Einschätzung abweichenden Beurteilung gelangt. d) aa) Die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft wird mangels geeigneter Ersatzmassnahmen – einzeln wie auch in Kombination – augenscheinlich gewahrt (vgl. BGer 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.10 f.; KGer 470 24 207 vom 5. November 2024 E. 3.2.e; 470 24 275 vom 27. Januar 2025 E. 3.2.c; 470 25 93 vom 4. Juni 2025 E. 3.2.c). Angesichts des Vorliegens einer ausgeprägten qualifizierten Wiederholungsgefahr ‒ welche ausdrücklich auch schwerste Gewalthandlungen, mithin Tötungsdelikte beinhaltet ‒ vermögen weder die in Art. 237 Abs. 2 StPO exemplarisch aufgelisteten noch allfällige weitere Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ersatzmassnahmen ‒ Leistung einer Kaution, Verhängung einer Schriftensperre und eines Kontaktverbotes zu den Mitgliedern der Familie seiner getöteten Ehefrau, Anordnung eines elektronisch überwachten Hausarrests sowie eines Verbots zum Eingehen einer neuen Beziehung (soweit Letzteres überhaupt als verfassungskonform zu qualifizieren wäre) ‒ tauglich sein sollen, dem erheblichen Rückfallrisiko für erneute schwerste Gewaltstraftaten wirksam zu begegnen, zumal es als äusserst unwahrscheinlich zu deklarieren ist, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der bei ihm bestehenden Persönlichkeitsmerkmale an allfällige Auflagen halten würde (vgl. KGer 470 24 275 vom 27. Januar 2025 E. 3.2.d/cc; 470 25 93 vom 4. Juni 2025 E. 3.2.c/aa). bb) Schliesslich ist die Haft in zeitlicher Hinsicht offenkundig nicht zu beanstanden, nachdem sich der Beschuldigte seit dem 13. Februar 2024 in Untersuchungs- und nunmehr seit dem 8. Dezember 2025 in Sicherheitshaft befindet, wodurch die bisher ausgestandene Haftdauer angesichts des ihm zur Last gelegten Tatbestandes (Mord, allenfalls vorsätzliche Tötung) noch keineswegs in grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion (Strafe oder Massnahme) gerückt ist. e) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), vorliegt, der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr zu bejahen ist und die (zeitliche wie auch materielle) Verhältnismässigkeit hinsichtlich der vorläufig bis zum 7. März 2026 angeordneten Sicherheitshaft gewahrt wird, womit die Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Dezember 2025 in Bestätigung des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember 2025 als unbegründet abzuweisen ist.

E. 4 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen im vorliegenden Verfahren die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Beschuldigte bei vorliegendem Verfahrensausgang die Kosten seines Wahlverteidigers selbst zu tragen hat.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Präsident Gerichtsschreiber Dieter Eglin Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 27. Januar 2026 (470 25 283) Strafprozessrecht Sicherheitshaft Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass, Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien A.____ , vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft , Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner Gegenstand Gesuch um Haftentlassung / Anordnung von Sicherheitshaft (Beschwerde des Beschuldigten gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2025) A. A.____ wurde am 13. Februar 2024 vorläufig festgenommen. Seither wird von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, ein Strafverfahren gegen ihn geführt wegen des Verdachts des Mordes (Art. 112 StGB), begangen an seiner Ehefrau B.____†. In diesem Rahmen wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 26. Juni 2024 (KGer 470 24 117) eine erste Beschwerde des Beschuldigten vom 27. Mai 2024 gegen den Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 8. Mai 2024 ab. Gleichermassen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 30. August 2024 (BGer 7B_858/2024) die Beschwerde des Beschuldigten vom 5. August 2024 gegen den genannten Beschluss des Kantonsgerichts ab. In der Folge beurteilte das Kantonsgericht mit Beschluss vom 5. November 2024 (KGer 470 24 207) eine zweite Beschwerde des Beschuldigten vom 23. September 2024 gegen den Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 10. September 2024 abschlägig. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Sodann wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2025 (KGer 470 24 275) eine dritte Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Dezember 2024 gegen einen weiteren Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Dezember 2024 ab, wobei gegen diesen Beschluss ebenfalls kein Rechtsmittel erhoben wurde. Ferner beurteilte das Kantonsgericht mit Beschluss vom 4. Juni 2025 (KGer 470 25 93) eine vierte Beschwerde des Beschuldigten vom 30. April 2025 gegen den Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. April 2025 abschlägig. Auch dieser Beschluss wurde unangefochten rechtskräftig. Nunmehr beantragte der Beschuldigte mit Datum vom 25. November 2025 zum wiederholten Male seine Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen wie einer Kaution, einer Schriftensperre, eines elektronisch überwachten Hausarrestes sowie eines Kontaktverbotes. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 26. November 2025 die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs; überdies stellte sie ihrerseits mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten. Ebenfalls mit Datum vom 8. Dezember 2025 erhob die Staatsanwaltschaft zudem bei der Fünferkammer des Strafgerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen Mordes sowie Störung des Totenfriedens. Das Zwangsmassnahmengericht schliesslich wies in seinem Entscheid vom 8. Dezember 2025 das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 25. November 2025 ab und ordnete in Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2025 die Weiterdauer der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft im Umfang von drei Monaten bis zum 7. März 2026 an. Auf die Begründung sowohl dieses Entscheids wie auch der vorstehend genannten Beschlüsse und Urteile sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember 2025 erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: Es sei der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt [recte: des Kantons Basel-Landschaft] vom 8. Dezember 2025 aufzuheben (Ziffer 1) und der Beschwerdeführer auf freien Fuss zu setzen (Ziffer 2). Eventualiter sei der Beschwerdeführer gegen Leistung einer angemessenen Kaution und Anordnung einer Schriftensperre aus der Untersuchungshaft [recte: Sicherheitshaft] zu entlassen (Ziffer 3). Subeventualiter sei er gegen Leistung einer angemessenen Kaution und unter Anordnung einer Schriftensperre, eines elektronisch überwachten Hausarrestes sowie eines Kontaktverbotes zu den Mitgliedern der Familie seiner Ehefrau[†] und einem Verbot zum Eingehen einer neuen Beziehung aus der Untersuchungshaft [recte: Sicherheitshaft] zu entlassen (Ziffer 4). Überdies sei ihm ein Replikrecht zu etwaigen Beschwerdeantworten zu gewähren (Ziffer 5); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziffer 6). C. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. Januar 2026, es sei das Gesuch um Haftentlassung [recte: die Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts] vollumfänglich abzuweisen. D. Das Zwangsmassnahmengericht stellte mit Eingabe vom 7. Januar 2026 das Begehren, es sei die Beschwerde unter o/e Kostenfolge abzuweisen. E. Der Beschwerdeführer hielt seinerseits in seiner replizierenden Stellungnahme vom 19. Januar 2026 vollumfänglich an den bereits vorgebrachten Rechtsbegehren fest. Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Laut Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 222 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem vorliegend der angefochtene Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat ‒ so ist der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember 2025 am 18. Dezember 2025 zugestellt worden und die Beschwerdeaufgabe datiert vom 23. Dezember 2025 ‒ sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf dessen Beschwerde einzutreten. 2.1 a) (...) b) (...) 2.2 a) (...) b) (...) 2.3 (...) 3.1 a) Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a); oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b); oder dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c). Ferner sind gestützt auf Art. 221 Abs. 1 bis StPO Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a); und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigter Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b). Nach Abs. 2 von Art. 221 StPO ist Haft auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (Art. 197 StPO), und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). b) Das Gericht hat zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Schuldfrage hat der Haftrichter jedenfalls weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen ( Marc Forster , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 3 zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Im Unterschied zu anderen Zwangsmassnahmen muss der Tatverdacht nicht nur hinreichend, sondern dringend sein. Dabei sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer; im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachtes zu stellen. Nach Durchführung sämtlicher in Betracht kommender Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen. Der Haftrichter kann indessen im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen vornehmen ( Mirjam Frei / Simone Zuberbühler Elsässer , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 5 f. zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 225 Abs. 4 StPO erhebt das Gericht die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften. c) aa) Bereits in seiner altrechtlichen Praxis ab 2011 ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass es qualifizierte Haftfälle gibt, bei denen vom gesetzlichen Vortatenerfordernis der einfachen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) abzusehen ist. Schon im März 2011 hatte es in BGE 137 IV 13 auf eine gravierende Gesetzeslücke hingewiesen, nämlich auf das Fehlen eines Haftgrundes der "qualifizierten" Wiederholungsgefahr bei akut drohenden Schwerverbrechen ohne einschlägige Vorstrafen. Das Bundesgericht hat damals ausdrücklich erwogen, dass es vernünftigerweise nicht in der Absicht der Legislative gelegen haben könne, bei mutmasslich bereits verübten und erneut akut drohenden schweren Gewalt- oder Sexualverbrechen auf die Möglichkeit einer strafprozessualen Inhaftierung zu verzichten, nur weil der Beschuldigte nicht bereits früher wegen Schwerstverbrechen verurteilt worden ist (Praxis bestätigt in BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Im Parlament ist dem neu legiferierten Haftgrund von Art. 221 Abs. 1 bis StPO kein Widerstand erwachsen (zur BGE-Publikation bestimmter BGer 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.2, mit Hinweisen; 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.1). bb) Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von qualifizierter Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen; zur BGE-Publikation bestimmter BGer 7B_155/2024 E. 3.1.2 und 3.6.2; 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.2). Angesichts der drohenden Schwerverbrechen genügt eine negative Prognose: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Da bei unmittelbar und ernsthaft drohenden Schwerverbrechen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am obersten Ende der Skala liegen, ist die Messlatte zu Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr vergleichsweise tief anzusetzen ( Forster , a.a.O., N 15d zu Art. 221 StPO, mit Hinweisen). cc) Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Eine einschlägige Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (zur BGE-Publikation bestimmter BGer 7B_155/2024 E. 3.6.2, mit Hinweisen). Die in Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO genannten Verbrechen und schweren Vergehen, mit denen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt wird, werden vom Gesetzgeber bereits de lege lata als unmittelbar sicherheitsgefährdend eingestuft. Im Gegensatz zur einfachen Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) erfordert der Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 bis lit. a StPO denn auch keine zusätzliche "unmittelbare Sicherheitsgefährdung" (zur BGE-Publikation bestimmter BGer 7B_155/2024 E. 3.7). Verlangt wird hingegen gemäss Art. 221 Abs. 1 bis lit. b StPO als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben werde. Zwar ist in der bisherigen Bundesgerichtspraxis nicht wörtlich vom Erfordernis einer "ernsthaften und unmittelbaren" Gefahr (von neuen Schwerverbrechen) gesprochen worden. Es hat aber in diesem Sinne schon altrechtlich eine restriktive Haftpraxis bestanden, indem das Bundesgericht ausdrücklich betont hat, qualifizierte Wiederholungsgefahr komme nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erscheine (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 13 E. 3 f.). Bei der konkreten Prognosestellung ist weiterhin dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen. Bei einfacher und qualifizierter Wiederholungsgefahr geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung von einer sogenannten "umgekehrten Proportionalität" aus zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10; zur BGE-Publikation bestimmter BGer 7B_155/2024 E. 3.6.2). Bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen kann auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden. Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 146 IV 136 E. 2.2-2.5; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; zur BGE-Publikation bestimmter BGer 7B_155/2024 E. 3.6.2; 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.3; je mit Hinweisen). d) Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Mögliche Ersatzmassnahmen sind unter anderen die Sicherheitsleistung (Abs. 2 lit. a); die Ausweis- und Schriftensperre (Abs. 2 lit. b); die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Abs. 2 lit. c); die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Abs. 2 lit. d); die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Abs. 2 lit. e); die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Abs. 2 lit. f) sowie das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Abs. 2 lit. g). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei Ersatzmassnahmen anstelle von Haft unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit grundsätzlich ein weniger strenger Massstab ‒ insbesondere in Bezug auf die Intensität des besonderen Haftgrundes ‒ anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen (BGE 133 I 27 E. 3.3; Frei / Zuberbühler Elsässer , a.a.O., N 2 zu Art. 237 StPO, mit Hinweisen). Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam (BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.4; 1B_632/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 5.5). 3.2 a) Im Rahmen der konkreten rechtlichen Beurteilung ist in einem ersten Schritt darauf hinzuweisen, dass sich das Kantonsgericht bereits mehrfach und letztmals mit rechtskräftigem Beschluss vom 4. Juni 2025 (KGer 470 25 93) eingehend mit sämtlichen Haftvoraussetzungen betreffend den Beschuldigten auseinandergesetzt und dabei das Vorliegen des dringenden Tatverdachts bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), sowie des besonderen Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr und die Wahrung der (zeitlichen wie auch materiellen) Verhältnismässigkeit hinsichtlich der damals vorläufig für die Dauer von sechs Monaten, d.h. bis zum 12. Juni 2025, verlängerten Untersuchungshaft mit Nachdruck bejaht hat (in der Zwischenzeit hat das Zwangsmassnahmengericht mit unangefochtenen Entscheiden vom 18. Juni 2025 und 18. September 2025 die Untersuchungshaft jeweils um drei Monate verlängert, zuletzt bis zum 12. Dezember 2025). Von den diesbezüglichen Erkenntnissen kann in casu nur dann abgewichen werden, falls sich seit diesem letzten Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. Juni 2025 Änderungen in tatsächlicher Hinsicht ergeben haben, welche eine differenzierte rechtliche Würdigung rechtfertigen. b) aa) Im Hinblick auf das Vorhandensein eines dringenden Tatverdachts ist zu konstatieren, dass das Kantonsgericht schon in seinem Beschluss vom 27. Januar 2025 (KGer 470 24 275 E. 3.2.a S. 12-19) ausführlich dargelegt hat, weshalb nach der vom Haftrichter vorzunehmenden, summarischen Würdigung aller bekannten und relevanten Faktoren zum damaligen Zeitpunkt klarerweise vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung, eventualiter des Mordes, auszugehen gewesen ist. Diese Einschätzung hat das Kantonsgericht in seinem Beschluss vom 4. Juni 2025 (KGer 470 25 93 E. 3.2.a S. 11 f.) umfassend bestätigt. In der Zwischenzeit haben sich keine Neuerungen zu Gunsten des Beschwerdeführers ergeben, womit sich auch keine neue Einschätzung aufdrängt und dementsprechend die dortigen Erwägungen zum heutigen Zeitpunkt gleichermassen Geltung beanspruchen. Der Beschuldigte ist zum wiederholten Male (vgl. KGer 470 24 275 vom 27. Januar 2025 E. 3.2.a/cc sowie 470 25 93 vom 4. Juni 2025 E. 3.2.a) darauf hinzuweisen, dass dessen unablässiges Wiederholen des eigenen Standpunkts ‒ wonach kein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein (qualifiziertes) Tötungsdelikt gegeben sei ‒ als unbehelflich zu bezeichnen ist, nachdem dieser sämtlichen objektivierten Untersuchungsergebnissen widerspricht und bisher von allen involvierten Haftgerichten (Zwangsmassnahmengericht, Kantonsgericht und Bundesgericht) mehrfach klar verworfen wurde. Im Ergebnis ist somit unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2025 sowie diejenigen im Beschluss vom 4. Juni 2025 erneut in aller Deutlichkeit festzuhalten, dass das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), auch unter Berücksichtigung des im jetzigen Verfahrensstand von der Lehre und Praxis an die Erheblichkeit und Konkretheit gestellten strengen Massstabes, zu bejahen ist. Mithin erscheint nach nunmehriger Durchführung sämtlicher in Betracht kommender Untersuchungshandlungen eine Verurteilung zum aktuellen Zeitpunkt als wahrscheinlich (vgl. oben E. 3.1.b). Dies gilt umso mehr, als in der Zwischenzeit mit Datum vom 8. Dezember 2025 gegen den Beschuldigten unter anderem wegen Mordes Anklage erhoben worden ist, und praxisgemäss ohne Weiteres von einem dringenden ‒ und nicht mehr bloss hinreichenden ‒ Tatverdacht auszugehen ist, wenn gegen die beschuldigte Person Anklage erhoben wurde ( Frei / Zuberbühler Elsässer , a.a.O., N 6b zu Art. 221 StPO). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass nur dann hiervon eine Ausnahme zu machen sei, wenn der Beschuldigte im Haftprüfungsoder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar sei (BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; Sven Zimmerlin , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 14 zu Art. 197 StPO), was gemäss den vorstehenden Erwägungen zweifellos nicht der Fall ist. bb) Lediglich ergänzend ist in diesem Kontext hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft selber nur noch von einem bloss hinreichenden Tatverdacht ausgehe, darauf hinzuweisen, dass diese in Anwendung von Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Gericht Anklage erhebt, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Die Bestimmungen über die Anklageerhebung gemäss den Art. 324 ff. StPO stehen in keinem Zusammenhang zu denjenigen betreffend Untersuchungs- und Sicherheitshaft nach den Art. 212 ff. StPO sowie Art. 220 ff. StPO. Für die Anklageerhebung genügt ein hinreichender Tatverdacht (Art. 324 Abs. 1 StPO), demgegenüber ist für die Anordnung von Haft ein dringender Tatverdacht vorausgesetzt (Art. 221 Abs. 1 StPO). Infolgedessen ist je nachdem, ob es um eine Anklageerhebung oder eine Haftanordnung geht, gesondert zu prüfen, ob ein dringender oder bloss ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Auf jeden Fall bedeutet die Tatsache, wonach die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten in Anwendung von Art. 324 Abs. 1 StPO Anklage bei der Fünferkammer des Strafgerichts wegen Mordes etc. erhoben hat, nachdem sie gestützt auf ihre Strafuntersuchung die diesbezüglichen Verdachtsgründe ‒ entsprechend dem Wortlaut der fraglichen Norm ‒ als hinreichend erachtet hat, offenkundig nicht, dass sie aufgrund dieser von Gesetzes wegen vorgegebenen Formulierung den im Rahmen der Haftanordnung zu prüfenden Tatverdacht ebenfalls nur noch als hinreichend einschätzt. Würde man der eigentümlichen Logik des Beschuldigten folgen und die im Rahmen der Anklageerhebung von der Staatsanwaltschaft verwendete Formulierung eins zu eins auf die Haftprüfung übertragen, würde dies bedeuten, dass in sämtlichen Anklagefällen eo ipso keine Haft mehr zulässig wäre, weil für die Anklageerhebung immer ein lediglich hinreichender Tatverdacht genügt. Dass sich eine solche Schlussfolgerung als haltlos und geradezu absurd erweist, liegt auf der Hand. c) aa) Auch betreffend den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr hat sich das Kantonsgericht in seinen bisherigen Beschlüssen eingehend mit den diesbezüglichen Voraussetzungen ‒ unter Einschluss der entsprechenden Einreden des Beschuldigten ‒ auseinandergesetzt, worauf in genereller Weise zu verweisen ist. Zusammenfassend ist zum wiederholten Male Folgendes zu erwägen: Strafprozessuale Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr setzt kumulativ eine untersuchte qualifizierte Anlasstat und eine diesbezügliche negative Prognose für einen entsprechenden qualifizierten Rückfall voraus. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Da bei den unmittelbar und ernsthaft drohenden Schwerverbrechen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am obersten Ende der Skala liegen, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr vergleichsweise tief anzusetzen. Wie bereits vorstehend im Zusammenhang mit der Bejahung des dringenden Tatverdachts dargelegt, ist das Vorliegen der im Hinblick auf den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr vorausgesetzten qualifizierten Anlasstat in Form der untersuchten vorsätzlichen Tötung bzw. des Mordes zweifellos gegeben. Gleichermassen fraglos ist in casu eine ungünstige Rückfallprognose zu bejahen. Diesbezüglich hat das Kantonsgericht bereits in seinem Beschluss vom 27. Januar 2025 (KGer 470 24 275 E. 3.2.b S. 19-22) sowie in demjenigen vom 4. Juni 2025 (KGer 470 25 93 E. 3.2.b S. 12-17) ausgeführt, dass sowohl gestützt auf die Tötung des Opfers in Kombination mit dem extrem auffälligen Nachtatverhalten unter zusätzlicher Berücksichtigung des Inhalts der Aussagen des Beschuldigten (ausführlich dargelegt im ersten Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. Juni 2024 [KGer 470 24 117]), das medizinischforensische Abschlussgutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 17. Juni 2024 über die Obduktion sowie das Ergänzungsgutachten des IRM vom 18. Juni 2024 (berücksichtigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2024 [BGer 7B_858/2024]), das Vorabgutachten zur Wiederholungsgefahr von Prof. Dr. med. C.____ vom 26. September 2024 (inkludiert im zweiten Beschluss des Kantonsgerichts vom 5. November 2024 [KGer 470 24 207]) als auch das forensischpsychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. C.____ und Dipl. Psych. D.____ vom 29. November 2024 (bedacht im dritten und vierten Beschluss des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2025 [KGer 470 24 275] sowie 4. Juni 2025 [KGer 470 25 93]) eine negative Rückfallprognose vorliegt und demnach der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr insgesamt ohne jeden Zweifel gegeben ist. Hieran ist in grundsätzlicher Weise festzuhalten, was umso mehr gilt, als die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr angesichts der ernsthaft drohenden Schwerstverbrechen nicht sonderlich hoch anzusetzen ist. bb) Ergänzend ist festzustellen, dass das Kantonsgericht bereits in seinem letzten Beschluss vom 4. Juni 2025 seine Schlussfolgerungen unter Einbezug der Rügen des Beschuldigten bezüglich des forensischpsychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. C.____ und Dipl. Psych. D.____ vom 29. November 2024 sowie unter Berücksichtigung der methodenkritischen Beurteilung durch Prof. em. Dr. iur. E.____ vom 4. März 2025 gezogen und dabei ausführlich dargelegt hat, dass sich selbst bei Wegfallen des forensischpsychiatrischen Gutachtens angesichts aller bekannten Umstände nichts an der rechtlichen Bewertung des hiesigen Gerichts zum fraglichen Haftgrund ändern würde, zumal keine Neuheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art eingetreten sind, welche eine differenzierte Würdigung zu Gunsten des Beschuldigten rechtfertigten. Dies gilt umso mehr, als beim Beschuldigten in der Untersuchungshaft verbotene Waffen in Form einer Rasierklinge sowie eines zu einer Schlinge umfunktionierten Schnürsenkels aufgefunden worden sind (vgl. KGer 470 24 207 vom 5. November 2024 E. 3.2.c/cc; 470 24 275 vom 27. Januar 2025 E. 3.2.d/cc; 470 25 93 vom 4. Juni 2025 E. 3.2.b/bb/ε), was auch der Grund ist, weshalb er sich aktuell im SITRAK der Justizvollzugsanstalt F.____ befindet. Insbesondere das Auffinden einer Schlinge bei einer sich in Haft befindenden Person, welche dringend verdächtigt wird, eine andere Person erdrosselt zu haben, muss im Sinne des geforderten Prognoseelements als eindeutiger Hinweis darauf gesehen werden, dass die ernsthafte und unmittelbare Gefahr droht, wonach der Beschuldigte nach der zugestandenen Tötung von B.____† ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben werde. In seinen Vorbringen in der Beschwerde vom 23. Dezember 2025 setzt sich der Beschuldigte in keiner Weise mit diesen Erwägungen auseinander, womit sie per se ungeeignet sind, dazu zu führen, dass das Kantonsgericht zu einer von seiner bisherigen Einschätzung abweichenden Beurteilung gelangt. d) aa) Die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft wird mangels geeigneter Ersatzmassnahmen – einzeln wie auch in Kombination – augenscheinlich gewahrt (vgl. BGer 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.10 f.; KGer 470 24 207 vom 5. November 2024 E. 3.2.e; 470 24 275 vom 27. Januar 2025 E. 3.2.c; 470 25 93 vom 4. Juni 2025 E. 3.2.c). Angesichts des Vorliegens einer ausgeprägten qualifizierten Wiederholungsgefahr ‒ welche ausdrücklich auch schwerste Gewalthandlungen, mithin Tötungsdelikte beinhaltet ‒ vermögen weder die in Art. 237 Abs. 2 StPO exemplarisch aufgelisteten noch allfällige weitere Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ersatzmassnahmen ‒ Leistung einer Kaution, Verhängung einer Schriftensperre und eines Kontaktverbotes zu den Mitgliedern der Familie seiner getöteten Ehefrau, Anordnung eines elektronisch überwachten Hausarrests sowie eines Verbots zum Eingehen einer neuen Beziehung (soweit Letzteres überhaupt als verfassungskonform zu qualifizieren wäre) ‒ tauglich sein sollen, dem erheblichen Rückfallrisiko für erneute schwerste Gewaltstraftaten wirksam zu begegnen, zumal es als äusserst unwahrscheinlich zu deklarieren ist, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der bei ihm bestehenden Persönlichkeitsmerkmale an allfällige Auflagen halten würde (vgl. KGer 470 24 275 vom 27. Januar 2025 E. 3.2.d/cc; 470 25 93 vom 4. Juni 2025 E. 3.2.c/aa). bb) Schliesslich ist die Haft in zeitlicher Hinsicht offenkundig nicht zu beanstanden, nachdem sich der Beschuldigte seit dem 13. Februar 2024 in Untersuchungs- und nunmehr seit dem 8. Dezember 2025 in Sicherheitshaft befindet, wodurch die bisher ausgestandene Haftdauer angesichts des ihm zur Last gelegten Tatbestandes (Mord, allenfalls vorsätzliche Tötung) noch keineswegs in grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion (Strafe oder Massnahme) gerückt ist. e) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht bezüglich des Straftatbestandes der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), eventualiter des Mordes (Art. 112 StGB), vorliegt, der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr zu bejahen ist und die (zeitliche wie auch materielle) Verhältnismässigkeit hinsichtlich der vorläufig bis zum 7. März 2026 angeordneten Sicherheitshaft gewahrt wird, womit die Beschwerde des Beschuldigten vom 23. Dezember 2025 in Bestätigung des angefochtenen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Dezember 2025 als unbegründet abzuweisen ist. 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch jene Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen im vorliegenden Verfahren die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Beschuldigte bei vorliegendem Verfahrensausgang die Kosten seines Wahlverteidigers selbst zu tragen hat. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Präsident Gerichtsschreiber Dieter Eglin Pascal Neumann Dieser Entscheid ist rechtskräftig.